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Krimidex/bandebekæmpelse
KonzeptDänemark

bandebekæmpelse

Sammelbezeichnung für die dänische Strategie zur Bekämpfung organisierter Bandenkriminalität durch verschärfte Strafen, besondere Strafzumessungsregeln und präventive Maßnahmen

bandebekæmpelse — Krimidex illustration

Definition

Bandebekæmpelse bezeichnet im dänischen Recht das Gesamtkonzept der rechtlichen und operativen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität, die von oder in Verbindung mit Banden und Rockergruppierungen begangen wird. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um einen politisch-strategischen Begriff, der verschiedene Rechtsinstrumente zur verschärften Verfolgung organisierter Gruppenkriminalität zusammenfasst.

Das zentrale strafrechtliche Instrument der Bandenbekämpfung ist die Strafschärfungsregel in § 81 a des dänischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung ermöglicht eine Straferhöhung bis zum Doppelten der regulären Strafandrohung, wenn die Straftat in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu einer illegal existierenden oder gebildeten Personengruppe steht, die gemeinsam umfassende und schwere Kriminalität ausübt. Die Vorschrift ist nicht auf bestimmte Deliktstypen beschränkt, sondern knüpft an die strukturelle Verbindung zwischen Täter und krimineller Organisation an.

Die Anwendung der Strafschärfung setzt voraus, dass eine erkennbare Verbindung zwischen der konkreten Straftat und der Gruppenzugehörigkeit besteht. Es muss sich um eine Gruppe handeln, die kollektiv hinter umfangreicher und gravierender Kriminalität steht. Die Norm erfasst sowohl Handlungen im direkten Auftrag der Gruppe als auch Taten, die zur Stärkung der Position oder des Ansehens der Organisation beitragen.

Neben der strafrechtlichen Verschärfung umfasst die Bandenbekämpfung auch präventive polizeiliche Maßnahmen, Aufenthaltsverbote in bestimmten Zonen und weitere administrative Instrumente. Diese Gesamtstrategie reflektiert die politische Priorität, organisierte kriminelle Strukturen durch ein Bündel rechtlicher Mittel zu zerschlagen und deren gesellschaftliche Wirkung einzudämmen.

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bandebekæmpelse

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Faktenbox

Typ
Konzept
Jurisdiktion
Dänemark
Rechtsquelle
Straffeloven § 81 a
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026