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Krimidex/børnekrænker
RechtsbegriffDänemark

børnekrænker

Umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, die sexuelle Straftaten gegen Kinder begeht – kein eigenständiger Straftatbestand im dänischen Recht

børnekrænker — Krimidex illustration

Definition

Børnekrænker ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine Person, die sexuelle Übergriffe gegen Kinder begeht oder auf andere Weise sexuell gegen Kinder strafbar handelt. Der Begriff stellt keine eigenständige juristische Kategorie oder einen legaldefinierter Straftatbestand im dänischen Strafrecht dar, sondern wird als nicht-technische Sammelbezeichnung in der öffentlichen Debatte und in True-Crime-Berichten verwendet.

Im strafrechtlichen Kontext umfasst der Begriff typischerweise Personen, die gegen mehrere Bestimmungen des dänischen Strafgesetzbuchs verstoßen haben. Die zentrale Vorschrift ist Straffeloven § 222, die sexuelle Handlungen mit Kindern unter 15 Jahren unter Strafe stellt. Je nach konkreter Tathandlung können auch andere Paragraphen zur Anwendung kommen, insbesondere § 235, der die Verbreitung und den Besitz von sexuellem Material mit Personen unter 18 Jahren betrifft.

Die rechtliche Einordnung eines konkreten Falls als sexueller Kindesmissbrauch hängt stets von der spezifischen Tathandlung und der einschlägigen Strafvorschrift ab. Das dänische Strafrecht differenziert dabei nach Art der Handlung, Alter des Opfers und weiteren Tatumständen. Der umgangssprachliche Begriff børnekrænker erfasst das gesamte Spektrum dieser Straftaten, ohne zwischen den einzelnen rechtlichen Kategorien zu unterscheiden.

In der juristischen Praxis wird der Begriff børnekrænker vermieden, da er unscharf ist und keine präzise rechtliche Bewertung ermöglicht. Staatsanwälte und Gerichte beziehen sich stattdessen auf die konkreten Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, um eine eindeutige rechtliche Grundlage für Anklage und Verurteilung zu schaffen.

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Faktenbox

Typ
Rechtsbegriff
Jurisdiktion
Dänemark
Rechtsquelle
Straffeloven § 222, § 235
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026