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Krimidex/Cum-Ex-svindel
Rechtsbegriff

Cum-Ex-svindel

Systematischer Steuerbetrug durch mehrfache Erstattung derselben Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen, bei dem durch komplexe Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag herum Unklarheit über den wahren Steuerzahler erzeugt wird.

Cum-Ex-svindel — Krimidex illustration

Definition

Cum-Ex-Geschäfte bezeichnen eine Form des organisierten Kapitalmarktbetrugs, bei dem sich mehrere Beteiligte dieselbe Kapitalertragsteuer auf Dividenden erstatten lassen, obwohl sie nur einmal gezahlt wurde. Der Begriff leitet sich von den lateinischen Bezeichnungen "cum" (mit) und "ex" (ohne) ab und bezieht sich auf den Status von Aktien vor und nach dem Dividendenstichtag.

Die Betrugsmasche funktioniert durch ein komplexes Zusammenspiel von Leerverkäufen, Wertpapierleihen und Timing: Unmittelbar um den Dividendenstichtag werden Aktien zwischen verschiedenen Parteien so schnell gehandelt, dass bei den Finanzbehörden Verwirrung darüber entsteht, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich Eigentümer der Aktien war und somit die Kapitalertragsteuer entrichtet hat. Diese bewusst herbeigeführte Intransparenz ermöglicht es mehreren Beteiligten – typischerweise Banken, institutionellen Investoren und spezialisierten Händlern – gleichzeitig Steuererstattungsanträge für dieselbe bereits abgeführte Steuer zu stellen.

Der Bundesgerichtshof stellte am 28. Juli 2021 in einer wegweisenden Entscheidung fest, dass Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung erfüllen. Das Gericht wies damit die Verteidigungsargumentation zurück, es habe sich lediglich um aggressive Steuergestaltung in rechtlichen Grauzonen gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Köln schätzt den Gesamtschaden für den deutschen Fiskus auf über 10 Milliarden Euro.

Cum-Ex-Transaktionen wurden vor allem zwischen 2006 und 2011 durchgeführt, bevor der Gesetzgeber 2012 eine Regelungslücke schloss. Die strafrechtliche Aufarbeitung erweist sich als äußerst komplex, da die Transaktionen grenzüberschreitend angelegt waren, oft über Briefkastenfirmen in mehreren Jurisdiktionen abgewickelt wurden und hochspezialisiertes Finanzmarktwissen für die Beweisführung erforderlich ist. Zahlreiche Verfahren gegen Banker, Börsenhändler und Berater sind noch anhängig, wobei bereits mehrere Verurteilungen zu Bewährungs- und Haftstrafen ergangen sind.

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Faktenbox

Typ
Rechtsbegriff
Rechtsquelle
§ 370 Abgabenordnung (Deutschland)
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026