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Krimidex/varetægtsfængsling
RechtsbegriffDänemark

varetægtsfængsling

Vorläufige Freiheitsentziehung einer beschuldigten Person vor rechtskräftigem Urteil während laufender Ermittlungen oder Gerichtsverfahren

varetægtsfængsling — Krimidex illustration

Definition

Untersuchungshaft ist die Freiheitsentziehung einer beschuldigten Person vor Verurteilung, während die Strafsache noch ermittelt oder vor Gericht verhandelt wird. Es handelt sich ausdrücklich um eine prozessuale Zwangsmaßnahme und nicht um eine Strafe.

Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt nach dänischem Recht das Vorliegen gesetzlich definierter Voraussetzungen voraus. Zunächst muss ein begründeter Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehen. Zusätzlich muss mindestens ein Haftgrund erfüllt sein, etwa Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder das Risiko der Beweismittelvernichtung bzw. Zeugenbeeinflussung.

Die rechtliche Grundlage bildet die dänische Strafprozessordnung, die strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit stellt. Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um den jeweiligen Haftgrund abzuwenden. Die Freiheitsentziehung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat und der zu erwartenden Strafe stehen.

Über die Anordnung entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Verhandlung, bei der die beschuldigte Person Anspruch auf rechtliches Gehör und Verteidigung hat. Die Untersuchungshaft wird regelmäßig gerichtlich überprüft und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Faktenbox

Typ
Rechtsbegriff
Jurisdiktion
Dänemark
Rechtsquelle
Retsplejeloven § 762
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026