Bandekriminalitet
Sammelbezeichnung für Straftaten im Zusammenhang mit Rocker- und Bandengruppierungen; kein eigenständiger Straftatbestand, aber straferschwerend nach § 81 Nr. 15 des dänischen Strafgesetzbuchs

Definition
Bandekriminalitet bezeichnet im dänischen Recht Straftaten, die von Mitgliedern organisierter krimineller Gruppierungen wie Rockerbanden oder Straßengangs begangen werden. Der Begriff selbst ist kein eigenständiger Straftatbestand im dänischen Strafgesetzbuch, sondern wird primär als polizeiliche und soziologische Bezeichnung verwendet, um das Phänomen organisierter Gruppenkriminalität zu erfassen.
Die rechtliche Bedeutung ergibt sich aus der Strafzumessungsregel in § 81 Nr. 15 des Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung legt fest, dass es bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand berücksichtigt werden kann, wenn die Straftat ihren Hintergrund in einem Konflikt zwischen Gruppen hat oder geeignet ist, einen solchen Konflikt zu provozieren. Die Vorschrift zielt darauf ab, die gesellschaftliche Gefährlichkeit von Bandenauseinandersetzungen und deren Eskalationspotenzial strafrechtlich zu erfassen.
In der Praxis wird § 81 Nr. 15 bei einer Vielzahl von Delikten angewendet, die im Kontext von Bandenkonflikten begangen werden, darunter Gewaltverbrechen, Waffendelikte und Bedrohungen. Die Straferschwerung soll präventiv wirken und die öffentliche Ordnung schützen, indem sie härtere Sanktionen für Taten ermöglicht, die aus organisierter Kriminalität hervorgehen oder diese fördern.
Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen der Tat und einem Gruppenkonflikt nachgewiesen werden kann. Dies kann durch Ermittlungen zur Gruppenzugehörigkeit des Täters, zu vorherigen Konflikten zwischen Banden oder zur Motivation der Tat erfolgen. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Straferschwerung erfüllt sind.







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